SHEIN-Verhaltenskodex für Lieferanten

Bei SHEIN setzen wir uns für unsere Mission und Vision ein – aus Freude an der Schönheit von Mode eine erstklassige Modeplattform aufzubauen. Die Wahrung der Integrität, die Achtung der Menschenrechte und das Voranbringen des Umweltschutzes sowie die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, waren schon immer Teil der Grundwerte unseres Betriebs. Dieser Verhaltenskodex beschreibt den Mindeststandard, den ein SHEIN-Lieferant (als direkter oder indirekter Lieferant unseres Endprodukts oder der dazu benötigten Rohstoffe, ein "Lieferantenpartner" ) in seiner geschäftlichen Zusammenarbeit mit SHEIN einhalten sollte.
1. Gesetzliche Anforderungen. Alle Lieferantenpartner müssen in den Ländern oder Regionen, in denen sie tätig sind, unter vollständiger Einhaltung der lokalen Gesetze, Regeln, staatlichen Anordnungen und behördlichen Anforderungen handeln.
2. Das Arbeitsverhältnis muss freiwillig sein. Lieferantenpartner dürfen bei ihrer direkten oder indirekten Beschaffung keine Zwangsarbeit, einschließlich Gefängnisarbeit, Schuldknechtschaft oder andere Formen der Zwangsarbeit, einsetzen und müssen die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit ( https://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=NORMLEXPUB:12100:0::NO::P12100_ILO_CODE:C029 ) (in ihrer jeweils gültigen Form) einhalten.
3. Mitarbeiter müssen über 16 Jahre alt sein. Lieferantenpartner dürfen keine Minderjährigen unter 16 Jahren einstellen. Wenn Lieferantenpartner Mitarbeiter haben, die älter als 16 Jahre, aber jünger als 18 Jahre sind, dürfen Lieferantenpartner von ihnen keine Arbeit verlangen, die den Körper schädigt. Sie müssen diesen Mitarbeitern zudem den notwendigen Arbeitsschutz bieten.
4. Keine Diskriminierung. Lieferantenpartner dürfen ihre Mitarbeiter nicht in Bezug auf Geschlecht, Rasse, Religion, Alter, Behinderungsstatus, sexuelle Orientierung, Schwangerschaftsstatus, Familienstand, Nationalität, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, soziale oder ethnische Herkunft oder andere Aspekte diskriminieren, wenn diese Diskriminierung gemäß den geltenden Gesetzen des jeweiligen Landes / der jeweiligen Region verboten ist. Diskriminierung umfasst unter anderem die Schaffung von unangemessenen Hindernissen oder Einschränkungen in Bezug auf Arbeitsverhältnis, Gehalt, Beförderung oder Disziplinarmaßnahmen usw.
5. Respekt für Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Lieferantenpartner sollten die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeiter und das Recht auf Tarifverhandlungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern respektieren. Mitarbeiter haben das Recht, Gewerkschaften und andere Arbeitnehmerorganisationen ihrer Wahl zu gründen und diesen beizutreten, und sie dürfen dafür keinen Belästigungen, Eingriffen oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sein.
6. Zeitnahe Zahlung des Gehalts. Lieferantenpartner zahlen die Löhne der Mitarbeiter pünktlich. Die Höhe der Löhne darf nicht niedriger sein als der nach den Gesetzen des Landes bzw. der Region, wo sich die Lieferantenpartner befinden, vorgeschriebene Mindestlohn und muss die gesetzlichen Anforderungen für Überstundenvergütungen erfüllen. Es erfolgt kein disziplinarischer Abzug von der Lohnzahlung.
7. Keine Belästigung und kein Missbrauch von Mitarbeitern. Lieferantenpartner behandeln Mitarbeiter mit Respekt und Würde und belästigen oder missbrauchen ihre Mitarbeiter nicht körperlich, sexuell, mental oder verbal.
8. Arbeitszeiten. Die Lieferantenpartner müssen die Arbeitszeiten angemessen organisieren und die lokalen Gesetze und Vorschriften einhalten.
9. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Lieferantenpartner müssen ein sicheres, hygienisches und gesundes Arbeitsumfeld schaffen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Mitarbeiter vor Unfällen und Verletzungen zu schützen, die sich aus der Arbeit im Rahmen ihrer Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit ergeben.
10. Minimierung der Auswirkungen auf die Umwelt. Die Lieferantenpartner müssen die geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf den Umweltschutz (einschließlich Abgasemissionen, Feststoff / Gefahrstoffabfälle und Abwasseremissionen) strikt einhalten. Die Lieferantenpartner müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Umwelt zu reduzieren oder zu mindern. Sie müssen sich dazu verpflichten, die Umwelt kontinuierlich zu verbessern, die Umwelt zu schützen und ein ökologisches Gleichgewicht aufrechtzuerhalten.
11. Prüfung und Aufsicht. Die Lieferantenpartner verstehen und vereinbaren, dass SHEIN und sein benannter Vertreter unabhängig davon, ob eine vorherige Ankündigung erfolgt, berechtigt sind, alle angemessenen und notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferantenpartner im Rahmen ihrer Erfüllung und Ausführung dieses Verhaltenskodex zu inspizieren und zu überwachen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Befragungen von Arbeitnehmern von Lieferantenpartnern, das Betreten des gesamten Arbeitsplatzes des Lieferantenpartners und den Zugriff darauf, wie z. B. die Produktion oder die Arbeitsplätze, sowie die Überprüfung relevanter Dokumente und Dateien der Lieferantenpartner. Auf Anfrage von SHEIN stellen Lieferantenpartner gemäß der Anfrage des Unternehmens unverzüglich entsprechende Zertifizierungsmaterialien zur Verfügung, um nachzuweisen, dass sie die Anforderungen dieses Verhaltenskodex erfüllt haben. Die Lieferantenpartner sichern zu, dass die bereitgestellten Begleitmaterialien wahrheitsgemäß, genau, vollständig und nicht irreführend sind, wenn es darum geht, die Erfüllung der Anforderungen dieses Verhaltenskodex nachzuweisen.
12. Verbesserungsmaßnahmen. Wenn festgestellt wird, dass ein Lieferantenpartner gegen diesen Verhaltenskodex verstößt, hat SHEIN das Recht, aber nicht die Verpflichtung, einen Sanierungsplan mit dem Lieferantenpartner auszuhandeln, um den Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Versäumt der Lieferantenpartner die Nachbesserung innerhalb dieser angemessenen Frist oder verweigert er die Nachbesserung nach Zugang der Nachbesserungsmitteilung von SHEIN, so hat SHEIN das Recht, die Bestellung einseitig zu stornieren und/oder jede geschäftliche Zusammenarbeit mit dem Lieferantenpartner unverzüglich zu beenden, und das Unternehmen darf infolge der vorgenannten Stornierung von Bestellungen oder der Beendigung der Zusammenarbeit nicht für irgendeine Form von Vertragsverletzung, Verletzung oder Schadensersatz haftbar gemacht werden.